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Allgemeine Geschäftsbedingungen der OMEGA BLECHBEARBEITUNG Limbach-Oberfrohna AG (Stand Januar 2022)

Teil 1: Allgemeine Lieferbedingungen

I. Geltung

1. Diese Bedingungen gelten für Vertragsbeziehungen zwischen der OMEGA BLECHBEARBEITUNG LIMBACH-OBERFROHNA AG - im Folgenden Auftragnehmerin genannt - und ihren Abnehmern - im Folgenden Auftraggeber genannt -.

2. Unsere AGB´s gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie betreffen für sämtliche Leistungen der Auftragnehmerin, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für künftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

3. Bereits jetzt widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich jeglichem eventuellen Verweis des Auftraggebers auf seine eigenen AGB´s und deren möglichen Ablehnungshinweisen.

4. Ein Schweigen der Auftragnehmerin zu abweichenden Bedingungen des Auftraggebers gilt nie als Zustimmung. Die Bedingungen der Auftragnehmerin gelten auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung für alle zukünftigen Bestellungen.

5. Auch bei der Übermittlung von Auftragsbestätigungen und Aufträgen per Telefax oder sonstigen elektronischen Medien, werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin Bestandteil des Vertrages, auch wenn auf der Auftragsbestätigung nur ein Hinweis auf die Geltung der AGB´s enthalten ist.

II. Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsaufhebungen

1. Sofern nicht anders angegeben, halten wir uns an schriftliche Angebote einschließlich der darin genannten Preise bis max. 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Sie müssen in dieser Zeit unverändert durch schriftliche Bestätigung angenommen worden sein. Anderenfalls sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden. Von der Auftragnehmerin übergebene Unterlagen und gemachte Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur verbindlich, soweit die Auftragnehmerin diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführt beziehungsweise ausdrücklich auf diesen Bezug nimmt.

2. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

3. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält die Auftragnehmerin ihre Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen der Auftragnehmerin zurückgegeben werden.

4. Will nach erfolgtem Vertragsabschluss ein Kunde nicht mehr am Vertrag festhalten, so können wir, mit schriftlicher Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, den Kunden gegen Zahlung einer Entschädigung aus dem Vertrag entlassen, sofern es sich nicht um eine Sonderanfertigung handelt. Diese Entschädigung beträgt 30 % des vereinbarten Kaufpreises; sie dient u. a. zur Deckung entstandener Bearbeitungs- und Transportkosten sowie des entgangenen Gewinns. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. Bei Sonderanfertigungen ist eine Aufhebung des Vertrages ausgeschlossen. Soll im Einzelfall bereits gelieferte Ware durch uns zurückgenommen werden, so geschieht dies nur, wenn hierüber eine neue vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden vor Rücknahme abgeschlossen wurde.

III. Preise, Transportkosten

1. Die Preise sind inklusive Verpackung und Transport und gelten für das deutsche Festland. Die Transport- und Zollkostenaußerhalb des deutschen Festlandes werden gesondert angeboten und berechnet. Wünscht der Kunde eine besondere Verpackung, so werden die Mehrkosten hierfür in Rechnung gestellt.

2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Dann gilt der am Liefertag gültige Preis. Dies gilt auch dann, wenn ein früherer Liefertermin vereinbart wurde, die Lieferung jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

3. Die Kosten für die Verräumung der Ware an die vom Kunden bezeichnete Verwendungsstelle werden gesondert angeboten und berechnet.

4. Der Auftraggeber kann nur mit dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen oder rechts-kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme der Lieferung bei unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen, unbeschadet seiner Mängelrechte, nicht verweigern.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung bis Bordsteinkante. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhr Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhr Straße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zur vertraglich vorgesehenen Leistungszeit Baufreiheit für unsere Mitarbeiter besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2. Alle von der Auftragnehmerin gemachten Angaben über die Zeitdauer der Arbeiten sind nur annähernd maßgebend. Die Einhaltung einer dennoch ausnahmsweise fest vereinbarten Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Auftragnehmerin zur Abnahmebereitschaft.

4. Beruht die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt oder auf außerhalb des Einflussbereiches der Auftragnehmerin liegende Ereignisse, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen.

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so trägt er die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

6. Die Auftragnehmerin behält sich vor, nach Setzung einer fruchtlos verstrichenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessenen, verlängerten Fristen zu beliefern.

7. Der Auftraggeber kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Auftraggeber ohne Interesse ist, im Übrigen hat der Auftraggeber den auf die Teillieferungen entfallenden Preis zu zahlen.

8. Tritt Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Hat die Unmöglichkeit kein Vertragspartner zu vertreten, so kann die Auftragnehmerin Vergütung für die geleistete Teilarbeit geltend machen.

V. Abnahme

1. Nach Annahme der Lieferung durch die Auftraggeber gilt die Ware als abgenommen, es sei denn, der Auftraggeber rügt schriftlich innerhalb einer Woche bestehende wesentliche Mängel.

2. Zur Abnahmeverweigerung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn der Mangel den gewöhnlichen und/oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch des Werkes bzw. dessen Wert erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.

3. Abnahmeverweigerungen, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich, unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels, erfolgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Liefergegenstände nur in der Weise weiterzuveräußern, dass die Auftragnehmerin Vorbehaltseigentümerin bleibt (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt). Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Zustimmung der Auftragnehmerin zur Weiterveräußerung einzuholen. Erlischt der Eigentumsvorbehalt an den Liefergegenständen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende Forderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt), die der Auftraggeber der Auftragnehmerin abtritt. Des Weiteren behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung befriedigt sind.

2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Sicherungen die noch offenen Forderungen der Auftragnehmerin nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt.

3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Auftragnehmerin gelten als Rücktritt.

5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt die Auftragnehmerin, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VII. Gewährleistung 

1. Der Auftraggeber hat den Sachmangel unverzüglich zu rügen und schriftlich, unter Angabe der Beschreibung des gerügten Mangels, zu melden.

2. Es liegt im Ermessen der Auftragnehmerin ob diese neu liefert oder alle Leistungen nachbessert, die sich nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelbehaftet herausstellen. An im Austauschverfahren ersetzten Teilen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum vor.

3. Für folgende Schäden, die nicht auf das Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, besteht keine Gewähr: Natürliche Abnutzung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Untergrund, der Auftragnehmerin unbekannte schädliche Umgebungsbedingungen, physikalische, chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse, ohne die Zustimmung der Auftragnehmerin vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.

4. Bei Liefer-/Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt von der Auftragnehmerin zu tragenden Kosten für die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

5. In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Auftraggeber, zum Beispiel durch die Nichtbeachtung der Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, hat die Auftragnehmerin nach Durchführung der Nachbesserung einen der Mitverursachung des Auftraggebers entsprechenden Schadensersatzanspruch.

VIII. Haftung 

1. Unabhängig aus welchem Rechtsgrund haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit außer bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Die Haftung der Auftragnehmerin für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand, der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn die Daten durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gesichert worden wären.

3. Eine weitere Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.

4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Folgen von Mängeln, für die sie gemäß Ziffer VII. Nr. 3. keine Gewähr übernommen hat.

IX. Versicherungsvertragliche Ansprüche 

Soweit die Auftragnehmerin bezüglich der Liefergegenstände als Mitversicherter unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Auftraggebers hat, erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

X. Verjährung 

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln oder im Zusammenhang mit einem Mangel - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.

2. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3. Die Verjährung beginnt ab Gefahrenübergang. 

XI. Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen 

1. Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen hat der Auftraggeber das Personal der Auftragnehmerin auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

2. Der Auftraggeber hat das Personal der Auftragnehmerin bei Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und vertraglich erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen.

3. Die Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Auftragnehmerin ihre Arbeit sofort nach Ankunft ihres Personals beginnen kann und diese ohne Verzögerung zur Abnahme durchgeführt werden können.

4. Kann eine Reparatur aus von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, sind von der Auftragnehmerin bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Auftraggeber auszugleichen.

5. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin.

XII. Allgemeines 

1. Die Auftragnehmerin erstattet keine Rücktransportkosten der Verpackung.

2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen, technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

4. Jede Änderung und Ergänzung des Auftrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.Jede Änderung und Ergänzung des Auftragsbedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

5. Leistungs- und Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Auftraggebers der Auftragnehmerin gegenüber ist der Sitz der Auftragnehmerin in Limbach-Oberfrohna.

6. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Regelung, die dem ursprünglich von den Parteien Gewollten am ehesten entspricht.

7. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin in Limbach-Oberfrohna. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Auftraggebers behält sich die Auftragnehmerin jedoch vor.

9. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

Teil 2: Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung und Vertragsschluss 

1. Diese Bedingungen gelten für Vertragsbeziehungen zwischen der OMEGA BLECHBEARBEITUNG LIMBACH-OBERFROHNA AG - im Folgenden: Abnehmerin genannt - und ihren Lieferanten. 

2. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe der Abnehmerin, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für künftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. 

3. Bereits jetzt widerspricht die Abnehmerin ausdrücklich jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGB´s und deren möglichen Ablehnungshinweisen. 

4. Ein Schweigen der Abnehmerin zu abweichenden Bedingungen des Lieferanten gilt nie als Zustimmung. Die Bedingungen der Abnehmerin gelten auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung für alle künftigen Bestellungen und Vertragsverhältnisse. 

5. Auch bei der Übermittlung von Auftragsbestätigungen und Aufträgen sowie Bestellungen per Telefax oder sonstigen elektronischen Medien, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abnehmerin Bestandteil des Vertrages, auch wenn auf der Auftragsbestätigung/dem Auftrag/der Bestellung nur ein Hinweis auf die Geltung der AGB´s enthalten ist. 

6. An Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Dokumentationen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - behält die Abnehmerin alle Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abnehmerin zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich nur für die Fertigung aufgrund der Bestellung der Abnehmerin zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert, einschließlich eventueller Kopien, zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. 

II. Angebot, Preise und Zahlungen 

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Abnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. 

2. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich inklusive Verpackung und exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist im Preis die Lieferung DAP Limbach-Oberfrohna, Sachsenstraße 31, ICC-Incoterms®2010 enthalten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 

3. entfällt 

4. Rechnungen müssen die bereits in der Bestellung vergebene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. 

5. Die Abnehmerin bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. 

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Abnehmerin in gesetzlichem Umfang zu. 

III. Lieferungen, Gefahrübergang 

1. Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeit ist bindend. 

2. Der Lieferant ist verpflichtet, der Abnehmerin unverzüglich schriftlich Kenntnis zu erteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen der Abnehmerin die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist sie berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. 

4. Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, DAP Limbach-Oberfrohna, Sachsenstraße 31, ICC-Incoterms®2010. 

5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer der Abnehmerin anzugeben. Unterlässt er dies, so hat er für Verzögerungen in der Bearbeitung, die dadurch entstehen, einzustehen. 

6. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald der Lieferant die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am Lager der Abnehmerin, Sachsenstraße 31, 09212 Limbach-Oberfrohna, zur Verfügung gestellt und dies der Abnehmerin mitgeteilt hat. 

IV. Gewährleistung 

1. Die Abnehmerin prüft die Ware innerhalb einer angemessenen Frist stichprobenartig auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Ablieferung der Ware von der Abnehmerin abgesandt wird und diese dem Lieferanten anschließend zugeht. Die Rüge  verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn diese durch die Abnehmerin innerhalb von einer Woche ab deren Entdeckung abgesendet wird und dem Lieferanten anschließend zugeht. 

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Abnehmerin ungekürzt zu. Die Abnehmerin ist berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, berechnet ab Gefahrenübergang. 

V. Haftung 

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, der Abnehmerin insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Abnehmerin durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i. V. m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Abnehmerin die Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen geben.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen € pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen der Abnehmerin weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 

VI. Schutzrechte 

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

2. Wird die Abnehmerin von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, der Abnehmerin auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Abnehmerin ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. 

3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Abnehmerin aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen  Dritten notwendigerweise erwachsen. 

VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Stellt die Abnehmerin Teile beim Lieferanten bereit, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Abnehmerin vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Abnehmerin mit anderen, nicht ihr gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

2. Wird die von der Abnehmerin bereitgestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Abnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältniswert der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Abnehmerin anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Abnehmerin. 

3. An Werkzeugen behält sich die Abnehmerin das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Abnehmerin bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die der Abnehmerin gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er der Abnehmerin sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt. 

VIII. Allgemeines 

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen, technischen und kaufmännischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. 

2. Jede Änderung und Ergänzung des Auftrages bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

3. Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Abnehmerin in Limbach-Oberfrohna. Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Lieferanten behält sich die Abnehmerin jedoch vor. 

4. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten ist der Sitz der Abnehmerin in Limbach-Oberfrohna. 

5. Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen tritt eine Regelung, die dem ursprünglich von den Parteien Gewollten am ehesten entspricht. 

6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).